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   OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - I-4 U 51/10   

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https://dejure.org/2010,9827
OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - I-4 U 51/10 (https://dejure.org/2010,9827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - I-4 U 51/10 (https://dejure.org/2010,9827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2010 - I-4 U 51/10 (https://dejure.org/2010,9827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine andere Berufstätigkeit; Umfang der Darlegungslast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 5
    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine andere Berufstätigkeit; Umfang der Darlegungslast

  • rechtsportal.de

    BB-BUZ § 5
    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine andere Berufstätigkeit; Umfang der Darlegungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verlängerung eines wirksam befristeten Anerkenntnisses / Konkrete Verweisung eines Tischlermeisters auf den Beruf des Fachverkäufers im Einzelküchenfachhandel

Papierfundstellen

  • r+s 2011, 524
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Soweit er geltend macht, sie entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt; dies gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 383 und VersR 2010, 1023, 1024).

    Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (BGH VersR 1986, 1113, VersR 1997, 436 und VersR 2010, 1023, 1024).

    Abgesehen davon, dass dies noch nicht die Wertschätzung der Öffentlichkeit, auf deren Sicht es letztendlich ankommt (OLG Nürnberg VersR 1998, 1496), beeinflusst, weil dieser nicht zwingend bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt der im Betrieb mitarbeitende Sohn des Inhabers das Geschäft tatsächlich übernehmen wird, handelt es sich lediglich um eine beruflich in Aussicht gestellte Erwartung des Klägers, die seinen Status bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit , auf den es für den anzustellenden Vergleich maßgeblich ankommt (BGH VersR 2010, 1023, 1024), noch nicht prägen konnte.

  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 200/03

    Anorderungen an den Nachweis der Berufungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH VersR 1994, 1095, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).

    Er muss daher aufzeigen und nachweisen, dass und warum er der Vergleichstätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie also nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte, oder dass sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (BGH VersR 1995, 159, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).

  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95

    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Sollen neu erworbene berufliche Fähigkeiten den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, müssen sie zwar tatsächlich erworben sein, nicht erst erworben werden können (BGH VersR 1997, 436).

    Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (BGH VersR 1986, 1113, VersR 1997, 436 und VersR 2010, 1023, 1024).

  • BGH, 12.01.2000 - IV ZR 85/99

    Berufsunfähigkeit und Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH VersR 1994, 1095, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).

    Er muss daher aufzeigen und nachweisen, dass und warum er der Vergleichstätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie also nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte, oder dass sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (BGH VersR 1995, 159, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).

  • BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02

    Zulässigkeit von Vereinbarungen für den Versicherungsfall in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, stellt kein Anerkenntnis dar, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ erreichen kann (BGH VersR 2004, 96 und r+s 2010, 251).
  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, stellt kein Anerkenntnis dar, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ erreichen kann (BGH VersR 2004, 96 und r+s 2010, 251).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01

    Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einer neuen Berufstätigkeit in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Soweit er geltend macht, sie entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt; dies gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 383 und VersR 2010, 1023, 1024).
  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 120/93

    Konkretisierung von Vergleichsberufen durch den Versicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH VersR 1994, 1095, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).
  • OLG Nürnberg, 30.04.1998 - 8 U 3172/96

    Verweisung auf einen Beruf mit Mindereinkommen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10
    Abgesehen davon, dass dies noch nicht die Wertschätzung der Öffentlichkeit, auf deren Sicht es letztendlich ankommt (OLG Nürnberg VersR 1998, 1496), beeinflusst, weil dieser nicht zwingend bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt der im Betrieb mitarbeitende Sohn des Inhabers das Geschäft tatsächlich übernehmen wird, handelt es sich lediglich um eine beruflich in Aussicht gestellte Erwartung des Klägers, die seinen Status bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit , auf den es für den anzustellenden Vergleich maßgeblich ankommt (BGH VersR 2010, 1023, 1024), noch nicht prägen konnte.
  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2011, 524 unter A 1 [juris Rn. 5]; OLG Karlsruhe VersR 2006, 59 unter 1 [juris Rn. 20]; BeckOK VVG/Mangen, [Stand: 28. Februar 2019] § 173 Rn. 16; HK-BU/Hoenicke, 2018 § 8 BUV Rn. 46 f.; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 173 Rn. 10; Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. § 173 Rn. 11; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 21; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 173 Rn. 26; PK-VersR/Neuhaus, 3. Aufl. § 173 Rn. 30), ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.07.2016 - 6 U 222/15

    Berufsunfähigkeit; konkrete Verweisung

    Übt der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, auf die der Versicherer ihn verweisen will, jedoch tatsächlich aus (sog. konkrete Verweisung), obliegt es dem Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen, weil es an der Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsplatzes fehlt, denn die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs indiziert grundsätzlich die Wahrung der bisherigen Lebensstellung (vgl. BGH VersR 1995, 159; VersR 1999, 1134; VersR 2010, 1023, 1024 f.; OLG Düsseldorf r+s 2011, 524 f.; Prölss/Martin-Lücke, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 172 VVG, Rn. 115, § 2 BU, Rn. 93 m. w. N.).

    Deswegen scheiden als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2011, 524 f.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.12.2017 - 2 O 3404/16

    Unzulässige Verweisung auf einen durch Umschulung erlangten Beruf im

    So ist etwa die bloße Chance und Hoffnung auf Gründung eines selbständigen Betriebes nicht geschützt (OLG Saarbrücken 30.9.2008 - 5 U 156/08, VersR 2009, 917), ebenso wenig wie die bloße Hoffnung, als angestellter Sohn einmal den väterlichen Betrieb zu übernehmen, wenn die Nachfolge nicht sicher vorauszusehen ist (OLG Düsseldorf 9.11.2010 - 4 U 51/10, r+s 2011, 524 m. Anm. Schubach, jurisPR-VersR 1/2011 Anm. 5).
  • OLG Celle, 22.05.2017 - 8 U 59/17

    BU-Versicherung -Zumutbarkeitsprüfung für Verweisungsberuf

    Übt der Versicherungsnehmer eine Vergleichstätigkeit aber tatsächlich aus, muss er auch darlegen, dass und warum er die Tätigkeit (eigentlich) nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (vgl. BGH VersR 2000, 349; BGH VersR 1995, 159; OLG Karlsruhe VersR 2011, 1165; OLG Düsseldorf RuS 2011, 524; OLG Hamm ZfSch 2007, 582).
  • LG Arnsberg, 12.01.2022 - 1 O 452/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Nachprüfungsverfahren - Verweisung

    Dabei kommt es auf die Sicht der Öffentlichkeit an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2010 -4 U 51/10-, juris).
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